AGB easyPlast Software

Plast Spring Ltd, Hong Kong
Stand 01.01.2020

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde erwirbt von Plast Spring Ltd ein Nutzungsrecht der in der Auftragsbestätigung bezeichneten easyPlast-Software. Soweit der Kunde im Vertrag auch Software von Drittherstellern erwirbt, gelten für diese die Nutzungsbedingungen dieser Dritthersteller. Dem Kunden ist bekannt, dass die Hersteller von Drittsoftware die vorherige Zustimmung des Kunden zu den Nutzungsbedingungen verlangen können.

(2) Plast Spring Ltd weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Funktion der easyPlast-Software voraussetzt, dass die durch Plast Spring Ltd, dem Kunden mitgeteilte Systemkonfiguration durch den Kunden hergestellt wurde. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eine teilweise oder vollständige Einschränkung der Verwendbarkeit kein Mangel darstellt, sollte die Systemkonfiguration durch den Kunden nicht hergestellt worden sein. Die Nutzung der Software erfordert die Nutzung zueinander kompatibler Fassungen von easyPlast-Software und Drittsoftware.

(3) Plast Spring Ltd behält sich vor, auch solche Module auszuliefern, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wenn diese Module untrennbarer Teil der easyPlast-Software sind. Eine Übertragung eines Nutzungsrechts ist mit der Auslieferung solcher Module, die nicht im Vertrag aufgeführt sind, ist selbst dann nicht verbunden, wenn eine Nutzung dieser Module durch den Kunden möglich ist.

(4) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertrages.

(5) Die Softwareüberlassungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Nutzungsumfang

(1) Plast Spring Ltd räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für die zwischen den Parteien vereinbarte maximal Anzahl natürlicher Personen, für die der Kunde den Kaufpreis gem. § 3 entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Abs. 3. Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung darf Plast Spring Ltd für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Kunde darf die Software nur zum eigenen Gebrauch einsetzen. Ausgeschlossen sind ausdrücklich

(i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte

(ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software

(iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind

(iv) Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Plast Spring Ltd zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen.

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn Plast Spring Ltd nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.

(6) Steht dem Kunden eine neue Version der easyPlast-Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden zur Nutzung auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

 

§ 3 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis für die Software ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung für jeden Nutzer gem. § 2 Abs. 1 festgelegt. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte nur für die im Vertrag vereinbarte Anzahl Nutzer.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar gem. der im Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen

(3) Erhöht sich die Anzahl der Nutzer über die bisher vereinbarte maximale Anzahl der Nutzer hinaus, so ist der Kunde verpflichtet, die zusätzliche Zahl der Nutzer der Plast Spring Ltd unverzüglich mit zu teilen und entsprechende Nutzungslizenzen zu erwerben. Hierzu wird die Plast Spring Ltd dem Kunden ein Angebot auf Basis der aktuell gültigen Preisliste machen.

(4) Es findet das Reverse Charge Verfahren Anwendung.

 

§ 4 Installation, Schulung, Pflege

(1) Installation, Einweisung und Schulung sind gesonderte Dienstleistungen und werden gem. der gültigen Preisliste und nach Beauftragung durch den Kunden erbracht.

(2) Die Parteien schließen gegebenenfalls in einem gesonderten Vertrag einen Pflegevertrag über die Software.

(4) Die Pflege beginnt, soweit der Pflegevertrag nichts Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Vertrages werden durch den Pflegevertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Vertrages geltend gemacht werden.

 

§ 5 Weitergabe

(1) Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte, sei es auch nur vorübergehend oder nur teilweise, ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

 

§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; im Falle von Zweifelsfragen über die Funktionsmerkmale der Software wird er ergänzende Informationen einholen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

(4) Der Kunde beachtet die für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

(5) Soweit Plast Spring Ltd über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit.

(6) Der Kunde gewährt Plast Spring Ltd zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen mittels Datenfernübertragung. Plast Spring Ltd ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften und die Hard- und Software des Kunden nehmen.

(7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Plast Spring Ltd davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden gesichert sind.

(8) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

 

§ 7 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

(1) Die Software wird, sofern nicht anders bestimmt, in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) Lieferung erfolgt entweder

(i) durch Überlassung einer (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger

oder

(ii) durch Installation auf einem durch den Kunden bereitgestellten Datenverarbeitungsgerät (z.B. Server, PC).

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der Abnahmeerklärung durch den Kunden oder die Bezahlung der Vertragsvergütung in voller Höhe durch den Kunden maßgeblich.

(4) Solange Plast Spring Ltd

(i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet

oder

(ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Plast Spring Ltd teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

 

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

 

§ 9 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

(1) Plast Spring Ltd leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 1 Abs. 5 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(2) Plast Spring Ltd leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Plast Spring Ltd dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Plast Spring Ltd ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor, oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Plast Spring Ltd im Rahmen der in § 10 festgelegten Grenzen.

(5) Erbringt Plast Spring Ltd Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht der Plast Spring Ltd zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Plast Spring Ltd, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Plast Spring Ltd kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 festgelegten Grenzen.

(7) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Plast Spring Ltd Schadensersatz ausschließlich in Höhe der im Vertrag festgelegten Vergütung.

 

§ 11 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Plast Spring Ltd.

 

§ 12 Schlussvorschriften

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag die für den Geschäftssitz von zuständigen Gerichten ausschließlich zuständig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Klagt Plast Spring Ltd, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Diese Bedingungen und der darauf Bezug nehmende Vertrag stellen jeweils die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Auf dieses Schriftformerfordernis kann wiederum nur mit schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Im Übrigen genügt, wo dieser Vertrag Schriftform verlangt, Textform nach § 126 b BGB (z. B. Telefax und Email).